Verpflichtende Elternberatung nach §95 Abs. 1a AußStrG
 
 

Seit der Familienrechtsreform müssen Eltern vor einer einvernehmlichen Scheidung eine Elternberatung nach §95 Abs. 1a AußStrG in Anspruch nehmen.

Eine Scheidung bedeutet für Kinder oft einen massiven Einschnitt in ihr bisheriges gewohntes Leben. Durch den möglichen Verlust der vertrauten Umgebung und die Angst, einen Elternteil zu verlieren, können bei Kindern Gefühle der Ohnmacht, Hilflosigkeit, Wut, Scham oder Schuld auftreten. Viele Kinder befinden sich in einer Trennungssituation in einem Loyalitätskonflikt und müssen sich neuorientieren.

Inhalt der verpflichtenden Elternberatung ist es, Eltern zu informieren, welche Situation durch die Scheidung auf ihre Kinder zukommt und sie zu beraten, was sie ihren Kindern in dieser Situation geben können beziehungsweise was die Kinder von ihren Eltern brauchen, damit sie mit dieser neuen Lebenssituation gut umgehen können.

Im Anschluss an die Beratung erhalten die Eltern eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Beratung, die sie dem Gericht vorlegen müssen.

Termine nach telefonischer Vereinbarung

Kosten:

€ 60 pro Person und Einheit bei Einzelberatung

€ 35 pro Person und Einheit bei Paarberatung